Verlängerung der Verhinderungspflege:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert. Zudem entfällt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt haben muss.
Leistungsanspruch bei Verhinderungspflege:
Der Anspruch fällt geringer aus, wenn die Pflege durch nahe Verwandte (bis 2. Grad) oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben und nicht erwerbsmäßig pflegen, erbracht wird.
Gemeinsamer Jahresbetrag:
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539,- Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden.
Umwandlung der Leistungen:
Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umgewandelt werden kann, entfällt.
Übersicht über verbrauchte Leistungen:
Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegebedürftigen nach jeder Leistung eine Übersicht über die verbrauchten Mittel aus dem Jahresbetrag bereitstellen.
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Monat bis zu |
Pflegegrad 2 | 796,- Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497,- Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859,- Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299,- Euro |
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Monat bis zu |
Pflegegrad 2 | 347,- Euro |
Pflegegrad 3 | 599,- Euro |
Pflegegrad 4 | 800,- Euro |
Pflegegrad 5 | 990,- Euro |
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Monat bis zu |
Pflegegrad 2 | 721,- Euro |
Pflegegrad 3 | 1.357,- Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685,- Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085,- Euro |
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Kalenderjahr bis zu |
Pflegegrad 2 - 5 |
1.854,- Euro für Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 8 Wochen |
Ab Januar 2025 kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege durch noch nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den 1.854,- Euro der Kurzzeitpflege bis zu 1.685,- Euro aus der Verhinderungspflege hinzukommen können, wodurch der Gesamtbetrag auf maximal 3.539,- Euro steigt.
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Kalenderjahr bis zu |
Pflegegrad 2 - 5 | 1.685,- Euro Erweiterbar um 806,- Euro, somit insgesamt 2.418,- Euro |
Ab dem 1. Januar 2025 können bei der Verhinderungspflege noch nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege bis zu 843,- Euro auf insgesamt 2.528,- Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum 25. Lebensjahr können die Kurzzeitpflegeleistungen vollständig in Verhinderungspflege umgewandelt werden, was einen Gesamtbetrag von 3.539,- Euro ergibt.
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Kalenderjahr bis zu |
Pflegegrad 1 - 5 | Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131,- Euro. |
Grad |
Leistungen ab 2025 pro Kalenderjahr bis zu |
Pflegegrad 1 - 5 | 42,- Euro |
Grad |
Leistungen 2025 pro Maßnahme bis zu |
Pflegegrad 1 - 5 | 4.180,- Euro (bis 16.720,- Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) |
Wir unterscheiden grundsätzlich nach vier Kostenträgern: